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15.2 Der Besteller hat auf seine Kosten für die Leistungsaus-
führung einschließlich des Probebetriebs zu überneh-
men und rechtzeitig zu stellen:
a) Eine adäquate Anzahl von qualifizierten und entspre-
chend eingewiesenen Mitarbeitern des Bestellers;
b) Angemessene Räume für sichere die Aufbewahrung
der Materialien und Equipment;
c) Alle Erd-, Bau – und sonstigen branchenfremden Ne-
benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach-
und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
d) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
branchenfremden Bedarfsgegenstände und –Stoffe,
wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel, Energie und Wasser an
der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung sowie medizinische Gase,
Rohrleitungssystem, Baustrom in höchstens 25 m Ent-
fernung von der Baustelle;
e) die Koordination der Montage sowie die Definition der
Schnittstellen mit den Übrigen der am Projekt Betei-
ligten, soweit diese mit der Leistungsausführung des
Lieferanten in Berührung kommen.
15.3 Sonstige Mitwirkung des Bestellers, Beistellware
a) Sofern der Besteller besondere Markierung der Verpa-
ckungseinheiten wünscht z. B. mit den Abmessungen,
Empfänger der Ware etc. einschließlich weiterer Spra-
chen, sind die erforderlichen Markierungsetiketten von
dem Besteller zur Verfügung zu stellen.
b) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die
am Projektort notwendigen Nachweise und Zertifikate,
Einfuhr- bzw. Exporterlaubnisse verantwortlich. So-
weit die beschriebenen Dokumente von dem Lieferant
zu beschaffen sind, wird der Besteller diesen rechtzei-
tig darauf hinweisen.
15.4 Gefahrübergang, Abnahme
a) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor
der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr,
Diebstahl oder andere objektiv unabwendbare vom
Lieferant nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört („Gefahr des zufälligen Untergangs“), so
hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung An-
spruch auf die anteilige Vergütung. Für den Übergang
der Transportgefahr bez. der Vertragsprodukte gilt die
Regelung des für die Lieferung vereinbarten Incoterms
bzw. Bedingung.
b) Verlangt der Lieferant nach der Fertigstellung – ge-
gebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Aus-
führungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie
der Besteller binnen 12 Werktagen durchzuführen. Die
Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur
Beseitigung verweigert werden. In sich abgeschlosse-
ne Teile der Leistung werden besonders abgenommen,
soweit der Lieferant dies verlangt.
c) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die
Leistungen nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer
15.4 a) abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
d) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benut-
zung als erfolgt, wenn der Besteller oder der Endkun-
de die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benut-
zung genommen hat.
e) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die
Durchführung der Montageleistungen, die Inbetrieb-
nahme aus vom Besteller zu vertretenden Umständen
verzögert wird oder dieser aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf diesen
über.
f) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Unter-
gangs auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon
nach Ziffer 15.4 a) trägt.
Stand: 01.01.2015
TRILUX – LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND