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Liefer- und Zahlungsbedingungen der Havells Sylvania Germany GmbH
I. Auftrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Bestellungen, mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge werden einschließlich aller
Nebenabreden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder Ausführung rechtswirksam.
3. Alle unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichungen von unseren Liefer- und
Zahlungsbedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
II. Mindestauftragswert
Die Mindestauftragshöhe ist 150€. Aufträge ab 500€ werden frachtfrei in Deutschland und Österreich
geliefert. Für Aufträge unter 500 € berechnen wir 50€ Frachtkosten. Geliefert werden nur volle
Verpackungseinheiten.
III. Preise
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk oder
Auslieferungslager. Verpackung sowie Kosten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Umsetzung der
Elektro-Altgeräteverordnung werden gesondert berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Ein
gewährter Skontoabzug setzt stets voraus, dass der Besteller nicht mit anderen Zahlungen an uns im
Verzug ist. Wechsel werden nicht akzeptiert.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu entrichten,
sofern nicht höherer Schaden nachgewiesen wird.
3. Unsere sämtlichen Forderungen sind sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen
nicht einhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder wenn nach Vertragsabschluss Umstände
eintreten oder uns bekannt werden, woraus eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers
erkennbar ist. In diesem Fall sind wir berechtigt Leistungen bzw. Lieferungen zu verweigern.
4. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Die angegebenen oder bestätigten Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich.
2. Werden für die Ausführung des Auftrages Unterlagen des Käufers benötigt oder sind Anzahlungen
vereinbart, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der
vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich Änderungen in Konstruktion, Form, Ausführung,
Lieferumfang etc. vereinbart, so verlängert sich die Lieferfrist um den für die Durchführung der
Änderung erforderlichen Zeitraum.
3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten, sind
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht von uns zu vertreten. Die Fristen
verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
4. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer ausgebliebenen oder verzögerten
Lieferung, auch wenn eine Nachfrist gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist
5. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögernder Lieferung, auch nach
Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns
zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
VI. Vertragsanpassung
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 5, Nr.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
VII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann,
wenn der Verkäufer weitere Leistungen wie Anfuhr und Einbau übernommen hat oder wenn wir
die Kosten des Transports tragen.
2. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, wenn sich der Versand
infolge von Umständen verzögert, die nicht von uns zu vertreten sind.
VIII. Annahme
Angelieferte Gegenstände sind in jedem Fall vom Käufer entgegenzunehmen, auch wenn sie
Mängel aufweisen. In diesem Falle sind wir unverzüglich zu verständigen. Die Ware ist für eine
angemessene Frist zur Besichtigung durch uns oder beauftragte Personen bereitzuhalten. Im Falle eines
Transport- oder Bruchschadens gilt X.
IX. Gewährleistung und Rügepflicht
1. Mängelansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Ablieferung der Ware
geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Mängel bei Bauwerken bzw. einer Sache handelt,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bzw. soweit nicht §§ 479 und 634a Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreiben.
2. Als Mängelanspruch kann der Käufer (sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt)
zunächst nur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
3. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unerhebliche Abweichungen und nicht auf solche
Mängel, die beim Käufer durch natürliche Abnützung, unsachgemäße Behandlung oder durch
die Einwirkung Dritter entstanden sind (z.B. unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung,
Überspannung oder Frequenzschwankungen sowie chemische Einflüsse).
5. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Feststellung
schriftlich anzuzeigen. Im Einzelnen gelten für die Untersuchungs- und Rügepflicht die §§377 HGB
ggfs. ent-sprechend.
6. Austauschkosten (Aus- und Einbau) für Nachbesserungen bzw. Ersatzware trägt der Käufer,
soweit es sich nicht um einen Ver-brauchsgüterkauf handelt. Für den Umfang gilt ferner, dass
Ersatzansprüche wegen Nacherfüllungsaufwendungen des Käufers ausgeschlossen sind, soweit die
Aufwendungen dadurch erhöht wurden, dass die Kaufsache nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht deren
bestimmungsgemäßem Gebrauch.
7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die
in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt,
die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
X. Transport- und Bruchschäden
1. Ist bei Ablieferung ein Schaden am Gut erkennbar, so hat der Empfänger dieses unter Angaben
allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu
unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten.
Nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens
am sechsten Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
2. Verletzt der Empfänger eine ihn nach der vorstehenden Bestimmung treffende Pflicht, so gilt ein
Schaden als erst nach der Ablieferung entstanden.
3. Ersatzlieferungen können erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen und nur nach Maßgabe
unserer Liefermöglichkeiten erfolgen.
XI. Umtausch und Rücklieferung
Jedweder Umtausch bestellter Ware ist ausgeschlossen. Rücklieferungen werden von uns
nicht entgegengenommen. Sollte aufgrund besonderer Gründe des Einzelfalles der Käufer
einen Umtausch oder eine Rückgabe wünschen, so ist dies nur nach gesonderter schriftlicher
Vereinbarung möglich und nur bei gängiger Lagerware. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr
von 30% des Auftragswertes mindestens jedoch 200€ berechnet.
XII. Rücknahme und Verwertungspflichten von Verpackungen
Bei der Erfüllung der durch die Verpackungsverordnung (Verpack V) entstehenden Verpflichtungen
für Hersteller und Vertreiber bedienen wir uns der Beauftragung Dritter. Die im Bundesgebiet
anfallenden Verpackungsmaterialien können somit einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen
Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus allen
Warenlieferungen.
2. Der Käufer kann die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Der Käufer darf
die Ware verarbeiten, umbilden, mit anderen Sachen verbinden oder verbrauchen. Er ist nicht
berechtigt, die Ware oder etwaige Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Wird die Sache verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Sachen verbunden, so erfolgt die
Herstellung für uns. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet oder
umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen. Der Käufer tritt
ferner schon jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf der unveränderten, verarbeiteten oder
umgebildeten Ware sowie der unter Verwendung solcher Waren hergestellten Erzeugnisse gegen
seine Abnehmer an uns ab. Für den Fall, dass die Ware von dem Käufer zusammen mit anderen,
nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe
des Wertes der Vorbe-haltsware. Entsprechendes gilt bei Verkauf der Ware nach Verarbeitung oder
Umbildung und bei Lieferung aufgrund eines Werk- oder sonstigen Vertrages. Wir ermächtigen den
Käufer bis auf Widerruf, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen als Treuhänder für uns
einzuziehen.
3. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. Nr. 1 und 2 die gesicherte Forderung um mehr als 20 %,
so sind wir auf Verlangen des Käufers zu anteiliger Freigabe verpflichtet, wobei Art und Umfang der
freizugebenden Sicherheiten von uns bestimmt werden.
4. Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder treten Umstände ein oder werden uns nachträglich
bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich herabsetzen, insbesondere
die Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsanträge, Pfändungen im Wege der
Zwangsvollstreckung etc., so hat der Käufer die Vorbehaltsware herauszugeben. Er ist nicht mehr
berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten, umzubilden, mit anderen Sachen
zu verbinden oder zu verbrauchen. Er ist ferner nicht mehr berechtigt, Forderungen gegenüber
Dritten, die gem. Nr. 2 abgetreten sind, einzuziehen. Er hat ferner sämtliche Auskünfte zum Zweck
der Einziehung der abgetretenen Ansprüche und zur Durchsetzung der sonstigen Sicherheitsrechte
zu erteilen. Abtretungen gem. Nr. 2 sind Drittschuldnern unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit ein Verzeichnis der bei ihm befindlichen
Eigentumsvorbehaltswaren auszuhändigen und alle Forderungen und Ansprüche aus der
Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Montage unter genauer Bekanntgabe aller
erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere vollständige abholfähige Anschrift der jeweiligen
Abnehmer, sowie die von diesen jeweils abgenommene Ware.
6. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Vorbehaltware und den Forderungsbestand von
Zugriffen seiner Gläubiger freizuhalten und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen und
hat etwaige drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen etc. sofort schriftlich uns an
zuzeigen.
XIV. Haftung
1. Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn wir, unser gesetzlicher
Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat oder wenn Kardinalpflichten des Vertrages verletzt wurden. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die bei
Nachbesserung entstehen und bei Mangelfolgeschäden.
2. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit
sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei Pflichtverletzung – auch von Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) – haften wir auf
Schadenersatz in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von 30.000 EURO.
Im übrigen darf der Schadenersatz insgesamt den Verlust nicht übersteigen, den wir bei
Vertragsabschluß als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter
Berücksichtigung der uns bekannten Umstände bzw. derer, die wir kennen mussten hätten
voraussehen müssen.
XV. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des
Datenschutzrechts behandelt. Wir können der Wirtschaftsauskunftei Informationen und Daten
mitteilen, die nicht vertragsmäßiges Verhalten des Käufers in der Geschäftsbeziehung betreffen.
Eine solche Mitteilung erfolgt nur, wenn dies nach Abwägung aller betroffenen schutzwürdigen
Interessen zulässig ist.
XVI. Vertraulichkeit
Dem Käufer ist bewusst, dass alle ihm von uns überlassenen technischen, wirtschaftlichen und
finanziellen Daten vertrauliche Informationen von uns darstellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an
Dritte weiterzugeben und darf sie ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck und gemäß dem nach
diesen Bedingungen vorgesehenen Erwerb verwenden.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle sich aus der Abwicklung des Vertrages, seiner Erfüllung und seiner Beendigung
ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich Nürnberg. Nürnberg ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern
der Käufer Vollkaufmann ist.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XVIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit auch der anderen Bestimmungen zur Folge.
September 2013