. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden uns bereits jetzt nebst allen Si-
cherungsrechten zur Sicherheit abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelie-
ferten, Waren veräußert, so gilt die Ab-tretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der
veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß . haben, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Sollten Forderun-gen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf ganz oder teilweise
in ein Kontokorrent eingestellt werden, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt einen etwaigen Guthabensaldo aus dem Kontokorrent
in Höhe unseres Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Auftraggeber
bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange er seine Verp ichtungen uns gegenüber erfüllt und wir dem Einzug durch
den Auftraggeber nicht widersprochen haben. Eingezogene Beträge sind an uns abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäfts-
verbin-dung des Auftraggebers mit uns fällig sind. Der Auftraggeber ist verp ichtet und wir sind berechtigt, Schuldnern des Auftrag-
gebers die Abtretung von Forderungen anzuzeigen, wenn der Auf-traggeber seine Verp ichtungen uns gegenüber nicht vertragsge-
mäß erfüllt. Der Auftraggeber ist verp ichtet, uns die Namen, Anschriften und sons-tige für die Bestimmung der Forderung und oder
zu deren Rechtsverfolgung notwendige Unterlagen (wie z.B. Kopien der Bestellungen, Rechnungen etc.) auszuhändigen.
. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferungen
und oder Forde-rungen, hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungspro-
tokolle etc.) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verp ichtet, die uns
durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
. Wir sind verp ichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als
sie unsere Forde-rungen wertmäßig um
oder mehr übersteigen.
. Ausfuhrnachweis Ust.-Identi kations-Nummer
. Ist der Auftraggeber ausländischer Abnehmer und holt er oder sein Beauftragter Ware zur Ausfuhr aus der Bundesrepublik
Deutschland ab, hat der Auftraggeber uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis unverzüglich zu übergeben. Bei Lieferungen
in andere EG-Mitgliedstaaten hat uns der Auftraggeber vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identi kations-Nummer aufzugeben, unter
der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Kommt der Auftraggeber den Verp ichtungen nach Satz nicht nach, hat
er uns den für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrag auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
. Entsorgungskosten in Deutschland nach dem ElektroG und Rückerstattung bei Exporten
. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ihm bei der Lieferung von Lampen, die lt. ElektroG betro en sind, zusätzlich zum Kaufpreis
Entsorgungskosten berechnet werden.
. Für den Fall, dass der Auftraggeber solche Lampen exportiert, weist Aura darauf hin, dass eine Rückerstattung der von ihm für
die exportierten Lampen bezahlten Entsorgungskosten durch die Lampen-Recycling und Service GmbH mit Sitz in Hamburg (www.
lars-recycling.de) möglich ist. Der Kunde müsste hierzu mit der Lampen-Recycling und Service GmbH einen entsprechenden Dienst-
leistungsvertrag abschließen. Wir übernehmen keine Haftung für das Rückerstattungsverfahren sowie den Inhalt des Dienstleistungs-
vertrages.
. Aura Light weist darauf hin, dass für die Rückerstattung von Eigenexporten des Auftraggebers keine gesetzlichen Ansprüche be-
stehen. Das angebotene Rückerstattungsverfahren ist mithin freiwillig und kann seitens Aura durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Auftraggeber jederzeit geändert oder beendet werden.
. Sonstige Vorschriften
. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist
ausgeschlossen.
. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und oder undurchführbar sein
oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen ihres internationalen Privatrechts. Die Gel-
tung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess,
ist – soweit dies rechtlich zulässig vereinbart kann – unser Sitz.