Lieferung, Gefahrtragung, Lieferfristen und- Termine
. Die Lieferung erfolgt ab Werk unserer Muttergesellschaft Aura International AB in Karlskrona, Schweden (nachfolgend zusammen
”Lager”). Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
. Lieferfristen und -Termine sind besonders zu vereinbaren. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Ver-
tragsschlusses oder - bei schriftlicher Bestellung - mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in keinem Fall jedoch vor völliger
Klarstellung aller wesentlichen Zahlungs- und Liefereinzelheiten. Lieferfristen verlängern sich nach den Bedürfnissen des Produk-
tionsablaufs angemessen und auch dann, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsp ichten nicht erfüllt, wie z.B. Leistung einer
vereinbarten Anzahlung oder Erö nung eines Akkreditivs. Satz und Satz gelten entsprechend für Liefertermine. Unsere Rechte bei
Verzug des Auftraggebers bleiben unberührt. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen genügt die rechtzeitige Absendung
der Ware aus den in . genannten Lagern.
. Die Leistungsgefahr geht auch bei Teillieferungen auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung von uns an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist, spätestens wenn sie zur Versendung das in . genannte Lager verlassen hat. Verzö-
gert sich die (Aus-)Lieferung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der
Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
. Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist von mindestens
Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der
Auftraggeber zum Rücktritt vom ge-samten Vertrag nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die gesetz-
lichen Ausnahmefälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Übrigen bestimmt sich unsere etwaige
Haftung nach .
. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist
von mindestens Tagen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in
Bezug auf den gesamten Vertrag bzw. Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu
ersetzende Schaden pauschal des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen oder der
Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
. Bei höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen auch bei bereits bestehendem Lieferverzug angemessen. Entsprechend Satz
verschieben sich Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien ganz oder teilweise unzumutbar,
kann sie insoweit vom Vertrag zu-rücktreten. Höherer Gewalt stehen alle Umstände außerhalb unserer Ein ussmöglichkeiten bei
uns oder unseren Vorlieferanten gleich, die uns unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B.
währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Streiks, Aussperrungen, Betriebs-
störungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohsto - oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege. Fallen unsere Bezug-
squellen ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verp ichtet, uns bei anderen Lieferanten neu einzudecken. In jedem Fall sind wir
berechtigt, verfügbare Waren unter angemessener Berücksichtigung des Eigenbedarfs zwischen unseren Kunden aufzuteilen.
. Transportschäden
. Transportschäden hat der Auftraggeber dem Frachtführer unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, und zwar - bei Lieferung, wenn sie
o ensichtlich sind - andernfalls spätestens Tage nach Lieferung O ensichtliche Transportschäden hat sich der Auftraggeber außer-
dem von der die Ware ausliefernden Person schriftlich bestätigen zu lassen.
. Über alle Transportschäden hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Kopien der Transportpapiere
zwecks Inanspruchnahme der Versicherung zu informieren. Für alle Reklamationen aus Transportschäden nach dieser Frist wird kein
Ersatz geleistet. . bleibt unberührt.
. Mängelrüge und Rechte bei Mängeln
. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweich-
ungen zu untersuchen und o ensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von Tagen nach Bekanntwerden, schriftlich zu rügen.
. Der Auftraggeber ist verp ichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zur Prüfung des gerügten Mangels zu geben.
. Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und Ersatz zu
liefern oder den Mangel zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabset-
zung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bestimmt sich unsere etwaige Haftung nach .